Mitbestimmung stützt sich auf das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Betriebsrat kann in Betrieben ab 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern (davon 3 wählbar) gewählt werden (§ 1 BetrVG). Er hat
- Informationsrechte, Anhörungsrechte (z. B. vor Kündigung – § 102),
- Mitwirkungs-/Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten: Arbeitszeit, Urlaubsplan, Entlohnungsgrundsätze, Unfallverhütung (§ 87 BetrVG).
JAV (Jugend- und Auszubildendenvertretung) – wählbar in Betrieben mit mind. 5 Beschäftigten unter 18 oder Azubis < 25.
Gewerkschaften (z. B. IG BAU für Land-, Forst-, Bauwirtschaft) vertreten Arbeitnehmer; Arbeitgeberverbände (z. B. GLFA) die Arbeitgeberseite. Gemeinsam schließen sie Tarifverträge:
- Mantel-/Rahmen-TV: Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung.
- Lohn-/Entgelt-TV: Lohngruppen, Beträge.
Tarifautonomie ist im GG Art. 9 III geschützt. Während der Laufzeit eines Tarifvertrags gilt die Friedenspflicht – kein Streik um geregelte Themen.
Arbeitskampf: Streik (Arbeitnehmer) und Aussperrung (Arbeitgeber) sind nur als letztes Mittel und nur über Gewerkschaften zulässig.
- Betriebsrat ab 5 ständigen Beschäftigten wählbar.
- Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten = § 87 BetrVG.
- Friedenspflicht: kein Streik während laufender Tarifverträge.