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WiSo · Kapitel 7

Mitbestimmung & Tarifrecht

Betriebsrat, Gewerkschaft, Tarifvertrag

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Mitbestimmung stützt sich auf das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Betriebsrat kann in Betrieben ab 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern (davon 3 wählbar) gewählt werden (§ 1 BetrVG). Er hat

  • Informationsrechte, Anhörungsrechte (z. B. vor Kündigung – § 102),
  • Mitwirkungs-/Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten: Arbeitszeit, Urlaubsplan, Entlohnungsgrundsätze, Unfallverhütung (§ 87 BetrVG).

JAV (Jugend- und Auszubildendenvertretung) – wählbar in Betrieben mit mind. 5 Beschäftigten unter 18 oder Azubis < 25.

Gewerkschaften (z. B. IG BAU für Land-, Forst-, Bauwirtschaft) vertreten Arbeitnehmer; Arbeitgeberverbände (z. B. GLFA) die Arbeitgeberseite. Gemeinsam schließen sie Tarifverträge:

  • Mantel-/Rahmen-TV: Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung.
  • Lohn-/Entgelt-TV: Lohngruppen, Beträge.

Tarifautonomie ist im GG Art. 9 III geschützt. Während der Laufzeit eines Tarifvertrags gilt die Friedenspflicht – kein Streik um geregelte Themen.

Arbeitskampf: Streik (Arbeitnehmer) und Aussperrung (Arbeitgeber) sind nur als letztes Mittel und nur über Gewerkschaften zulässig.

Merksätze
  • Betriebsrat ab 5 ständigen Beschäftigten wählbar.
  • Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten = § 87 BetrVG.
  • Friedenspflicht: kein Streik während laufender Tarifverträge.
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