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Das Arbeitsrecht regelt die Beziehung Arbeitgeber/Arbeitnehmer.
Wichtige Gesetze:
- ArbZG – höchstens 8 h/Tag (verlängerbar auf 10 h, Ausgleich), Ruhepause ab 6 h: 30 min.
- JArbSchG – Jugendliche (15–17): max. 8 h/Tag, 40 h/Woche, 5-Tage-Woche, keine Akkord-/Nachtarbeit.
- MuSchG – Schutzfristen 6 Wochen vor / 8 Wochen nach Geburt; Beschäftigungsverbote.
- BUrlG – Mindesturlaub: 24 Werktage bei 6-Tage-Woche (= 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche).
- KSchG – Kündigung nur personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt; verhaltensbedingt i. d. R. nach Abmahnung.
- TVG – Tarifverträge.
Besonderer Kündigungsschutz: Schwangere/Mütter, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder, Auszubildende nach der Probezeit.
Arbeitsschutz (ArbSchG / DGUV): Arbeitgeber führt Gefährdungsbeurteilung durch, stellt PSA bereit, unterweist mindestens jährlich, meldet Arbeitsunfälle an die Berufsgenossenschaft (SVLFG bei Land-/Forstwirtschaft).
- Technischer AS – Maschinen, Lärm, Ergonomie, Unfallverhütung.
- Sozialer AS – Arbeitszeit, Pausen, Mutter-/Jugendschutz.
Arbeitsgericht: Streitigkeiten (Lohn, Kündigung). Verfahren beginnt mit Güteverhandlung (Einigungsversuch), danach ggf. Kammerverhandlung. In 1. Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst.
Merksätze
- ArbZG: 8 h/Tag Regel, 10 h max., Ausgleich binnen 6 Monaten.
- Mindesturlaub: 24 Werktage / 20 Arbeitstage pro Jahr.
- Verhaltensbedingte Kündigung – grundsätzlich nur nach Abmahnung.