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Die Berufsausbildung vermittelt nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) die berufliche Handlungsfähigkeit. Grundlage ist der schriftliche Ausbildungsvertrag (§ 11 BBiG), der vor Beginn unterzeichnet und der zuständigen Kammer (Landwirtschaftskammer / HWK / IHK) zur Eintragung vorgelegt wird.
Pflichten Auszubildender (§ 13 BBiG):
- Lernpflicht – Erwerb der Kenntnisse, Teilnahme am Unterricht.
- Sorgfaltspflicht – Maschinen, Werkzeuge, Tiere ordentlich behandeln.
- Schweigepflicht – Betriebsgeheimnisse wahren.
- Berichtsheft ordnungsgemäß führen und vorlegen.
- Weisungen befolgen, betriebliche Ordnung einhalten.
Pflichten Ausbildender (§ 14 BBiG):
- Planmäßige Ausbildung gemäß Ausbildungsrahmenplan, nur ausbildungsbezogene Aufgaben.
- Fürsorgepflicht (Sicherheit, Gesundheit, charakterliche Förderung).
- Vergütungspflicht – mindestens Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG.
- Freistellungspflicht für Berufsschule, Prüfungen, überbetriebliche Ausbildung.
- Bereitstellung von Werkzeugen, Materialien und Berichtsheft.
Probezeit (§ 20 BBiG): 1 bis 4 Monate. Während der Probezeit kann beidseitig fristlos und ohne Begründung gekündigt werden.
Kündigung nach der Probezeit (§ 22 BBiG):
- Ausbildender: nur fristlos aus wichtigem Grund (z. B. Diebstahl, mehrfache Arbeitsverweigerung nach Abmahnung).
- Auszubildender: fristlos aus wichtigem Grund oder mit vier Wochen Frist bei Aufgabe der Ausbildung / Berufswechsel. Schriftform zwingend.
Merksätze
- Ausbildungsvertrag = immer schriftlich + Eintragung bei der Kammer.
- Probezeit 1–4 Monate, fristlos kündbar – danach nur aus wichtigem Grund.
- Berichtsheft ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.