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Seit 01.08.2023 gilt das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) verpflichtend für Schweinefleisch aus Deutschland im LEH.
5 Haltungsstufen:
- Stall — Mindeststandard TierSchNutztV: 0,75 m²/Tier (50–110 kg), Vollspaltenboden zulässig.
- Stall + Platz — 12,5 % mehr Platz (0,84 m²), Beschäftigungsmaterial verpflichtend.
- Frischluftstall — Außenklimakontakt (offene Seite), 40 % mehr Platz (1,05 m²).
- Auslauf/Weide — ständiger Zugang ins Freie, Auslauf 0,33 m²/Tier zusätzlich.
- Bio — EU-Öko-VO 2018/848: 1,3 m² Stall + 1,0 m² Auslauf, Stroheinstreu, ökologisches Futter.
Parallel existiert die Initiative Tierwohl (ITW), Stufe 1–3 freiwillig + Audit.
Kontrolle: Marktüberwachung durch Länderbehörden, jährliche Stichproben, jährliche Eigenkontrolle des Halters.
Mast-Kennzahlen Stufe 2:
- Tägliche Zunahme 850 g, FVW 2,8:1, Verlustrate < 2 %.
Bei der Kälberhaltung sind Iglu/Gruppenhaltung ab 8. Lebenswoche Pflicht. Anbindehaltung Rinder wird ab 2028 in der Anbindeform "ganzjährig" stark eingeschränkt (Tierschutzgesetz-Novelle in Diskussion).
Merksätze
- 5 Haltungsstufen: Stall < Stall+Platz < Frischluft < Auslauf < Bio.
- Kennzeichnungspflicht greift im LEH seit 08/2023 für Schweinefleisch.
- ITW ist freiwillig — TierHaltKennzG ist gesetzlich.