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WiSo · Kapitel 4

Kaufvertrag & Rechtsgeschäfte

BGB / Geschäftsfähigkeit

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Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB).

Geschäftsfähigkeit:

  • 0 – < 7 Jahre: geschäftsunfähig (§ 104).
  • 7 – 17 Jahre: beschränkt geschäftsfähig – Verträge schwebend unwirksam, außer mit Zustimmung der Eltern oder im Rahmen des Taschengeldparagraphen § 110 BGB (Geschäft ist wirksam, sobald der Minderjährige es mit eigenen Mitteln voll erfüllt hat).
  • ab 18 Jahren: voll geschäftsfähig.

Pflichten:

  • Verkäufer: Übergabe + Übereignung der mangelfreien Ware.
  • Käufer: Annahme + Zahlung des Kaufpreises.

Sachmangel (§ 434 BGB): Ware weicht von Soll-Beschaffenheit ab. Käuferrechte (§ 437):

  1. Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung)
  2. Rücktritt vom Vertrag
  3. Minderung des Kaufpreises
  4. Schadensersatz

Gewährleistung: 2 Jahre (B2C) ab Übergabe; Garantie ist freiwillige Zusage des Herstellers.

Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB): Eigentum bleibt beim Verkäufer bis zur vollständigen Zahlung – wichtig im Maschinen-/Fahrzeughandel.

Widerrufsrecht bei Fernabsatz (Online): 14 Tage ohne Begründung (§ 355 BGB).

Verzug: gerät der Käufer in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen (§ 288 BGB).

Merksätze
  • Vertrag = Angebot + Annahme.
  • Mängelrechte: Nacherfüllung → Rücktritt/Minderung → Schadensersatz.
  • Eigentumsvorbehalt schützt den Verkäufer bis zur Zahlung.
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