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WiSo · Kapitel 1

Arbeitswelt, Ausbildung & Ausbildungsvertrag

BBiG / Rechte & Pflichten

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Die Berufsausbildung vermittelt nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) die berufliche Handlungsfähigkeit. Grundlage ist der schriftliche Ausbildungsvertrag (§ 11 BBiG), der vor Beginn unterzeichnet und der zuständigen Kammer (Landwirtschaftskammer / HWK / IHK) zur Eintragung vorgelegt wird.

Pflichten Auszubildender (§ 13 BBiG):

  • Lernpflicht – Erwerb der Kenntnisse, Teilnahme am Unterricht.
  • Sorgfaltspflicht – Maschinen, Werkzeuge, Tiere ordentlich behandeln.
  • Schweigepflicht – Betriebsgeheimnisse wahren.
  • Berichtsheft ordnungsgemäß führen und vorlegen.
  • Weisungen befolgen, betriebliche Ordnung einhalten.

Pflichten Ausbildender (§ 14 BBiG):

  • Planmäßige Ausbildung gemäß Ausbildungsrahmenplan, nur ausbildungsbezogene Aufgaben.
  • Fürsorgepflicht (Sicherheit, Gesundheit, charakterliche Förderung).
  • Vergütungspflicht – mindestens Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG.
  • Freistellungspflicht für Berufsschule, Prüfungen, überbetriebliche Ausbildung.
  • Bereitstellung von Werkzeugen, Materialien und Berichtsheft.

Probezeit (§ 20 BBiG): 1 bis 4 Monate. Während der Probezeit kann beidseitig fristlos und ohne Begründung gekündigt werden.

Kündigung nach der Probezeit (§ 22 BBiG):

  • Ausbildender: nur fristlos aus wichtigem Grund (z. B. Diebstahl, mehrfache Arbeitsverweigerung nach Abmahnung).
  • Auszubildender: fristlos aus wichtigem Grund oder mit vier Wochen Frist bei Aufgabe der Ausbildung / Berufswechsel. Schriftform zwingend.
Merksätze
  • Ausbildungsvertrag = immer schriftlich + Eintragung bei der Kammer.
  • Probezeit 1–4 Monate, fristlos kündbar – danach nur aus wichtigem Grund.
  • Berichtsheft ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.
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