⏱ 1 min·3 Fragen folgen
BWaldG regelt Erhaltung, Bewirtschaftung und Mehrung des Waldes (§ 1). Wichtige Pflichten:
- Erhaltungspflicht — Kahlflächen sind binnen 2 Jahren wieder aufzuforsten (§ 11).
- Umwandlungsverbot — Rodung nur mit behördlicher Genehmigung + Ersatzaufforstung (§ 9).
- Betretungsrecht — jedermann darf den Wald zur Erholung betreten (§ 14), Radfahren/Reiten nur auf Wegen (Landesregeln).
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):
- § 39 Allgemeiner Artenschutz — Verbot, Lebensstätten wildlebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu zerstören.
- § 44 Besondere Artenschutzbestimmungen — Tötungs-, Störungs-, Schädigungsverbot für besonders/streng geschützte Arten (z. B. Schwarzstorch, Wildkatze, Hirschkäfer).
- § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG: Gehölzschnitt an Hecken/Gebüschen 01.03.–30.09. verboten (Vegetations-/Brutzeitschutz). Forstliche Pflege/Holzernte ausgenommen, soweit kein Brutgeschehen gestört wird (Vorprüfung verpflichtend).
FFH-/Vogelschutzgebiete (Natura 2000): Verschlechterungsverbot, FFH-Vorprüfung vor erheblichen Eingriffen.
Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG): Saat- und Pflanzgut nur aus zugelassenen Beständen, Herkunftsausweis (4-stelliger Code je Herkunftsgebiet).
Waldbrand: Frühwarnsystem DWD (5 Stufen), bei Stufe 4–5 Betretungseinschränkung und Rauchverbot.
Merksätze
- Wiederaufforstungspflicht: Kahlfläche binnen 2 Jahren bestocken.
- Brutzeit 01.03.–30.09. — Holzernte mit Brutprüfung, sonst Verstoß § 44 BNatSchG.
- FoVG: Herkunftsausweis = Pflicht beim Pflanzenkauf.