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Die Düngeverordnung (DüV) regelt Anwendung, Lagerung und Aufzeichnung organischer und mineralischer Düngung.
Kernregeln (Stand 2024):
- Düngebedarfsermittlung (DBE) vor jeder Düngung pflicht — schlag- bzw. bewirtschaftungseinheitenbezogen
- Sperrfristen: Acker ab Ernte der letzten Hauptkultur bis 31.01. (Mineral-N und N-haltige org. Dünger > 1,5 % N TS); Grünland 01.11.–31.01.
- 170 kg N/ha aus organischer Düngung im Betriebsmittel pro Jahr (Cross Compliance), in Roten Gebieten 20 % unter Bedarf
- Aufbringtechnik: Gülle/Gärrest auf bestelltem Acker seit 01.02.2020 nur streifenförmig (Schleppschlauch/Schleppschuh) oder mit Injektion; auf bestelltem Grünland/mehrjährigem Feldfutter gilt die Pflicht ab 01.02.2025
- Einarbeitungspflicht auf unbestelltem Acker: innerhalb 4 h nach Ausbringung (DüV § 6 Abs. 1; in Roten Gebieten und bei Geräten ohne streifenförmige Ausbringung verkürzte Frist von 1 h)
Lohnunternehmer-Pflichten:
- Lieferschein nach § 11 DüV für jede Wirtschaftsdüngerlieferung (Menge, N/P, Datum, Lieferant/Abnehmer) — 7 Jahre aufbewahren
- Aufzeichnung der Aufbringung binnen 2 Tagen
- Geräte-Funktionskontrolle für Streuer (alle 3 Jahre, DLG-Anerkennung)
Stoffstrombilanz (StoffBilV): Auf Bundesebene aktuell ausgesetzt, in Roten Gebieten weiterhin landesrechtlich gefordert. Erfasst alle N/P-Zu- und Abflüsse (Saatgut, Dünger, Futtermittel, Tiere, Ernte).
Merksätze
- Ohne DBE keine Düngung — auch nicht für Lohnkunden.
- Einarbeiten innerhalb 4 h (Standard) bzw. 1 h (Rote Gebiete) — Logistik vorausplanen.
- Gülle-Lieferschein 7 Jahre aufheben — sonst Bußgeld bis 50 000 €.