Im Agrarservice ist die Auftragsannahme der wirtschaftliche Engpass: Aus einem Anruf in der Mais-Hochsaison werden Logistik, Personal- und Maschinenplanung, Abrechnung und ggf. Reklamation. Eine strukturierte Auftragsaufnahme vermeidet 80 % der späteren Konflikte.
Pflichtinhalte einer Auftragsaufnahme:
- Kundendaten (Name, Adresse, USt-IdNr. bei Reverse Charge irrelevant — innerdeutsch)
- Schlagidentifikation (FLIK / GPS-Punkt) und Größe in ha
- Kultur, Reife- bzw. Vegetationsstadium
- Gewünschte Arbeit (z. B. Mähdrusch Winterweizen, Häckseln Silomais Häcksellänge 6 mm)
- Termin/Zeitfenster und Witterungstoleranz
- Abrechnungseinheit (€/ha, €/h, €/t, €/m³)
- Sonderwünsche (Sortentrennung, Strohbergung, Gülle-Schleppschuh)
Vertragsart: Lohnarbeiten sind in der Regel Werkverträge nach § 631 BGB — der Auftragnehmer schuldet einen Erfolg (z. B. „Feld gedroschen, Korn auf Wagen“). Davon abzugrenzen: Dienstvertrag (§ 611 BGB) — geschuldet ist nur die Tätigkeit (z. B. Stundenlohn-Maschinist).
Konsequenzen Werkvertrag:
- Abnahme durch den Kunden (§ 640 BGB) löst Vergütungspflicht und Mängelfristen aus
- Gewährleistung 2 Jahre (§ 634a) — bei landw. Werken oft vertraglich verkürzt
- Mängelrüge muss unverzüglich erfolgen (§ 377 HGB bei Kaufleuten)
AGB-Pflicht: Bei wiederkehrenden Aufträgen empfehlen sich AGB des Maschinenrings/BLU mit Regelungen zu Witterungsausfall, Stillstandszeiten und Haftung für Steinschäden.
- Lohnarbeit = Werkvertrag = Erfolg geschuldet, nicht nur Tätigkeit.
- FLIK + ha + Kultur + Termin + Preisbasis — sonst kein Auftrag.
- Abnahme durch den Kunden startet Zahlungs- und Gewährleistungsfristen.