Das Berufsausbildungsverhältnis wird durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Der Vertrag muss vor Ausbildungsbeginn schriftlich abgeschlossen, vom Ausbildenden unterschrieben und der zuständigen Stelle (Landwirtschaftskammer) zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorgelegt werden (§ 11, § 34 BBiG).
Pflichten des Ausbildenden (§ 14 BBiG):
- Vermittlung der Fertigkeiten/Kenntnisse nach Ausbildungsrahmenplan
- Kostenlose Bereitstellung von Werkzeugen, PSA, Berichtsheft
- Freistellung für Berufsschule und Prüfungen
- Charakterliche Förderung, keine ausbildungsfremden Tätigkeiten
Pflichten des Auszubildenden (§ 13 BBiG):
- Sorgfaltspflicht, Lernpflicht
- Weisungsbefolgung, Einhaltung der Ordnung
- Schweigepflicht über Betriebsgeheimnisse
- Führen des schriftlichen Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) — heute meist digital
Probezeit: 1–4 Monate (§ 20 BBiG). Während der Probezeit jederzeitige Kündigung ohne Frist möglich. Nach Probezeit nur fristlos aus wichtigem Grund (§ 22 BBiG) oder mit 4-Wochen-Frist durch den Azubi.
Zwischen- und Abschlussprüfung: Die Zwischenprüfung dient der Standortbestimmung; die Abschlussprüfung als gestreckte Prüfung (Teil 1 und Teil 2) entscheidet über den Berufsabschluss.
- Vor Ausbildungsbeginn: Vertrag schriftlich, dann Eintrag bei der Kammer.
- Probezeit max. 4 Monate — danach gilt Kündigungsschutz.
- PSA und Werkzeuge zahlt immer der Ausbildungsbetrieb.